Ein Lohn- und Gehaltstarifvertrag ist im deutschen
Arbeitsrecht eine besondere Form eines Tarifverterags. Neben den in der
Regel im Manteltarifvertrag geordneten allgemeinen Rahmenbedingungen des
Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Krankheit, Beendigung etc.) bestimmt der
Lohn- und Gehaltstarifvertrag die konkrete Höhe der Vergütung für die
Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich. Dazu werden im Lohn- und
Gehaltstarifvertrag das anzuwendende Arbeitsbewertungsverfahren, mit dem
unterschiedliche Tätigkeiten je nach Anforderungsniveau abstrakt
definierten Vergütungsgruppen bzw. Lohngruppen zuzuordnen sind und die
Höhe der Vergütung für die jeweilige Vergütungsgruppen festgelegt. Für
das einzelne Arbeitsverhältnis muss im Betrieb festgestellt werden,
welcher Vergütungsgruppe es zuzuordnen ist. Bei dieser "Eingruppierung"
ist - so vorhanden - entsprechend den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes der Betriebsrat zu beteiligen. Tariflöhne
sind Mindestlöhne. Von ihnen darf nicht nach unten abgewichen werden,
sofern der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis zwingend gilt. Das ist
der Fall bei beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der
Arbeitsvertragsparteien oder im Falle einer
Allgemeinverbindlicherklärung. Eine Überschreitung des Tariflohnes im
individuellen Arbeitsvertrag ist im Rahmen des Günstigkeitsprinzipes
durchaus zulässig.
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